Hallo Monika,
Schaufensterhaltung ist laut Tierschutzgesetz verboten:
2.4 Schaufensterhaltung
Eine Schaufensterhaltung ist grundsätzlich
abzulehnen, weil Rückzugsmöglichkeiten fehlen
(die Tiere sind von zwei Seiten einsehbar),
Störungen durch nicht kontrollierbare
Umgebungseinflüsse (Erschütterungen, Licht
und Geräusche) und Störungen des Tag und
Nacht Rhythmus auftreten können sowie die
Gefahr der Überhitzung durch
Sonneneinstrahlung besteht.
2.2 Vergesellschaftung
Kleinsäuger müssen nach Art und Geschlecht
getrennt gehalten werden.
Wegen des unterschiedlichen Sozialverhaltens
und der unterschiedlichen Ernährungsansprüche
sollten insbesondere Meerschweinchen und
Kaninchen nicht miteinander vergesellschaftet
werden.
Auf Unverträglichkeiten ist zu achten. Bei
Neubesatz von Käfigen ist generell aus
hygienischen Gründen und wegen der
Verträglichkeit das „Rein-Raus- Prinzip“
einzuhalten.
Soziale Tiere dürfen grundsätzlich nicht einzeln
abgegeben werden. Einzelhaltung von in
Sozialverbänden lebenden Tieren sollte auch im
Zoofachhandel vermieden werden.
Also Fotos machen und an den Amtsveterinär weiterreichen.
Auch steht in den Richtlinien zur Kontrolle des Zoohandels (TVT), wie das Gehege eingerichtet werden muß!
Mehrere Schlafhöhlen
mit Flachdach, die als
erhöhte Liegeflächen
genutzt werden können
Auch die Mindesthaltungsfläche (Kaninchen: 140 x 60 x 60 cm, max. 4 Tiere/Meerschweinchen: 120 x 60 x 50, max. 6 Tiere) ist auch festgelegt!
Ebenso die Fütterung:
1. Reine Pflanzenfresser (Kaninchen,
Meerschweinchen, Chinchilla, Degu)
Diesen Tieren muss als Grundfutter ständig
Futter mit hohem Rohfasergehalt (v. a. Heu) zur
Verfügung stehen. Zusätzlich soll Frischfutter
(z. B. Kräuter, Gras, Gemüse; Vorsicht bei
Kopfsalat und verschiedenen Kohlsorten!)
angeboten werden. Damit die Tiere ausreichend
Heu aufnehmen, darf Körnerfutter nicht
(Kaninchen, Chinchilla, Degu) oder nur in sehr
geringen Mengen (Meerschweinchen)
angeboten werden. Außerdem darf kein
trockenes Brot und kein tierisches Eiweiß
verfüttert werden. Futterumstellungen dürfen
bei diesen Tieren nie plötzlich erfolgen.
Allen Kleinsäugern muss ständig sauberes
Trinkwasser zur Verfügung stehen.
Vitaminzusätze im Trinkwasser sind
abzulehnen; sie sind bei artgerechter Ernährung
entbehrlich und können eine ausreichende
Wasseraufnahme verhindern. Die Futter und
Trinkgefäße sind täglich z. B. mit einer Bürste
mechanisch zu reinigen.
Viele handelsübliche sogenannte
Alleinfuttermittel für verschiedene
Kleinsäugerarten sind aus Tierschutzsicht
bedenklich, da sie sich zum einen oft nicht als
Alleinfuttermittel eignen, zum anderen für die
entsprechenden Tiere keine artgerechte
Ernährung darstellen. Aus diesem Grund dürfen
solche Futtermittel nicht zur Ernährung der im
Geschäft gehaltenen Tiere eingesetzt werden.
Besonders kritisch sind zucker- oder
milchzuckerhaltige „Leckerbissen“, da sie bei
den Tieren zu Verdauungsstörungen und
Verfettung führen können. Futtermittel, denen
diätetische oder medizinische Eigenschaften
zugeschrieben werden können ebenfalls zu
Verdauungsstörungen führen. Solche
Futtermittel tragen überdies dazu bei, dass ein
Tierarzt verzögert konsultiert wird.
Für alle gehaltenen Tiere muss artgerechtes
Futter (falls erforderlich, auch Futterinsekten)
im Geschäft vorrätig sein.
Futtervorräte müssen trocken, ungeziefersicher
und hygienisch unbedenklich aufbewahrt
werden.
Gabi